13.-15. Juni 2025
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Hausordnung: BLOND X Robert-Schumann-Philharmonie

two people walking in front of a building with a sign that says ' konzert ' on it

§ 1 Präambel
(1) Diese Hausordnung gilt für die Veranstaltung KOSMOS X Robert-Schumann-Philharmonie am 13. Juni 2025 in Chemnitz, welche durch die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH als Veranstalter ausgerichtet wird. Durch die Hausordnung setzt der Veranstalter die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten um.
(2) Ziel der Hausordnung ist es, die Sicherheit der Besucher:innen und Anwohner:innen zu gewährleisten sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.
(3) Die Hausordnung wird durch sichtbaren Anschlag (Auszug) an den Informationspunkten auf dem Veranstaltungsgebiet bekanntgegeben, außerdem auf den Kommunikationskanälen des Veranstalters und über den Ticketing-Anbieter.

§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Hausordnung bezieht sich auf die Veranstaltungsfläche Theaterplatz im öffentlichen Bereich. Die Hausordnung ist am 13. Juni 2025 für alle Besucher:innen der Veranstaltung auf dem Festgelände gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsgebiets erkennt die:der Besucher:in diese Ordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können zu sofortigem Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung führen.

§ 3 Hausrecht
Dem Veranstalter steht das Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Veranstalter und den vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienst (Japo Security) ausgeübt.

§ 4 Aufenthalt von Besucher:innen
Der Sicherheitsdienst hat das Recht – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – Personen dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder durch das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.

§ 5 Zutritt
(1) Im Rahmen der Veranstaltung werden an der Bühne Sicherheitsbereiche eingerichtet. In die Sicherheitsbereiche haben nur akkreditierte Personen Zutritt.
(2) Der Zutritt zum öffentlichen Bereich zur Veranstaltung ist grundsätzlich allen gestattet und eintrittsfrei. Der Zugang erfolgt mit einem im Vorfeld erworbenen Ticket.
(3) Das Fahren mit Fahrrädern oder (E-)Rollern ist im gesamten Veranstaltungsgebiet untersagt.
(4) Der Zutritt bzw. das Verweilen kann insbesondere Personen/Besucher:innen verweigert werden, die:

  • die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern,
  • die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen,
  • unter Drogen- oder erheblichem Alkoholeinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zur Gewalt bereit sind,
  • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,
  • verbotene Gegenstände mit sich führen,
  • ordnungswidrige oder strafbare Handlungen vollziehen,
  • sichtbare Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, die die Würde von Menschen beeinträchtigen oder geeignet sind, entsprechende Missverständnisse hervorzurufen, insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen, gewaltverherrlichenden, ableistischen oder anderen menschenverachtenden Inhalten verboten,
  • parteibezogene oder andere nicht genehmigte Wahlwerbung betreiben.
    (5) Besucher:innen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person Zutritt.
    (6) Besucher:innen kann der Zutritt ferner verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder sonstige Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

§ 6 Verbotene Gegenstände
(1) Personen, die das Gelände betreten, untersagt der Veranstalter, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder mitzuführen:

  • gesetzlich verbotene Gegenstände,
  • Waffen gem. § 1 Waffengesetz,
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können, wie etwa Steine sowie sonstige Gegenstände, die geeignet und bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, insbesondere Drohnen, Schlaggegenstände, Anscheins- oder Spielzeugwaffen, Laser-Pointer,
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Taschen, Tüten, Beutel und Rucksäcke aller Art, die größer als 20x30 cm sind,
  • Stockschirme, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind,
  • Glasflaschen (außer aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich),
  • PET-Flaschen, Becher, Krüge oder sonstige Behältnisse aus zerbrechlichem oder splitterndem Material oder größer als 0,75 l,
  • Tiere (außer Assistenzhunde),
  • Gassprühflaschen, ätzende, leicht entzündbare, färbende oder sonstige gesundheitsschädigende Stoffe, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge,
  • Substanzen oder Flüssigkeiten mit üblem oder unangenehmem Geruch,
  • feuergefährliche Gegenstände,
  • verbotene Rauschmittel nach §29 BtMG,
  • Infomaterial, Gegenstände oder Kleidungsstücke mit sexistischem, rassistischem, nationalistischem, fremdenfeindlichem, extremistischem, ableistischem, gewaltverherrlichendem, verfassungsfeindlichem oder verfassungswidrigem Inhalt,
  • Fahnen- oder Transparentstangen länger als 1 m oder mit Durchmesser/Kantenlänge über 10 mm,
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle,
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, Handsirenen, Musikanlagen, Blas- und Schlaginstrumente, Rasseln, Trillerpfeifen), sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind.

§ 7 Verhalten
(1) Jede:r Besucher:in hat eine Mitwirkungspflicht, den Anweisungen des Sicherheitspersonals nachzukommen, insbesondere bei Räumung und Evakuierung.
(2) Jede:r hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Anordnungen der Sicherheitskräfte (Polizei, Feuerwehr, Veranstalter) sind zu befolgen. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten.
(3) Gefundene Gegenstände können am Informations- und Kassenpunkt der Kulturhauptstadt auf der Straße der Nationen abgegeben werden.
(4) Personen- oder relevante Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst, den Einsatzkräften sowie dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
(5) Hunde sind an der Leine zu führen. Es gilt das Sächsische Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

§ 8 Verbotene Verhaltensweisen
Es ist untersagt:

  • störend in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
  • Bühnenbereiche ohne Aufforderung zu betreten,
  • nicht vorgesehene Bauten und Einrichtungen (Fassaden, Geländer, Zäune, Mauern, Absperrungen, Beleuchtung, Kamerapodeste, Bäume, Masten, Dächer) zu besteigen oder zu übersteigen,
  • nicht zugelassene Bereiche zu betreten,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege dauerhaft zu beschriften, bemalen oder bekleben (außer rückstandsfrei entfernbare Formate wie Kinderkreide oder magnetische/statische Kleber),
  • mit Gegenständen zu werfen oder Flüssigkeiten zu verschütten,
  • Parolen, Sprechgesänge oder andere Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, Dritte aufgrund Hautfarbe, Religion oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder verfassungs- bzw. fremdenfeindlichen, rassistischen oder radikalen Inhalt haben,
  • gefährdende Versammlungen und Unterschriftensammlungen abzuhalten,
  • außerhalb genehmigter Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen/Werbung zu verbreiten oder Sammlungen durchzuführen,
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände zu verunreinigen,
  • Gegenstände und Einrichtungen mutwillig zu beschädigen.

§ 9 Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Hausordnung sind folgende Maßnahmen möglich:

  • Ausschluss von der Veranstaltung und Verweis vom Gelände (ggf. auch Mitwirkende am Verstoß),
  • Anzeige von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  • Kostenübernahme durch die/den Verursacher:in, weitergehende Schadensansprüche vorbehalten.

§ 10 Sonstiges
(1) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr möglicher Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(2) Es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung, die auch von der Presse begleitet wird. Der Veranstalter fertigt für Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit Film-, Ton- und Fotoaufnahmen an, auch im Kontext der Programmpunkte. Weitere Hinweise unter: https://chemnitz2025.de/datenschutz/informationen-zum-datenschutz-fuer-besucher-unserer-veranstaltungen-nach-art-13-ds-gvo-fotoaufnahmen/.

§ 11 Haftung
(1) Das Betreten des Veranstaltungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr unter Einbezug der Haftungsregelungen. Für Personen- und Sachschäden durch Dritte, die nicht Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen des Veranstalters sind, haftet der Veranstalter nicht.
(2) Für vom Veranstalter oder seinen Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(3) Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(4) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Bindungswirkung
Die Bindungswirkung der Hausordnung entsteht mit dem Zutritt zum Gelände. Besucher:innen erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgebietes die Regularien der Hausordnung für die Veranstaltung am 13. Juni 2025 als verbindlich an.